Artikel 6

Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenlandesverordnung SGB XI - SchStLVO SGB XI M-V)

Vom 13. Dezember 2005

Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 657

Aufgrund des § 76 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist, und des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Bildung und Aufgabe der Schiedsstelle

  1. Für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist beim Sozialministerium eine Schiedsstelle eingerichtet.
  2. Die Schiedsstelle entscheidet auf Antrag über die ihr nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zugewiesenen Angelegenheiten.

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle

  1. Die Schiedsstelle besteht aus 13 Mitgliedern. Sie ist mit einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie drei Vertretern der Pflegekassen, einem Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., einem Vertreter des Trägers der überörtlichen Sozialhilfe sowie fünf Vertretern der Pflegeeinrichtungen nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besetzt.
  2. Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder haben je einen Stellvertreter. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils mindestens zwei Stellvertreter. Die Stellvertreter haben bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Rechte und Pflichten.

§ 3 Bestellung der Mitglieder

  1. Drei Mitglieder werden von den Landesverbänden der Pflegekassen, ein Mitglied vom Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und ein Mitglied vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe bestellt.
  2. Die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen bestellen einvernehmlich fünf Mitglieder.
  3. Die Bestellung der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Bestellung des Vorsitzenden sowie der weiteren Mitglieder nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 .
  4. Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt.
  5. Soweit die beteiligten Organisationen keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Absatz 4 Satz 1 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden benennen, bestellt das Sozialministerium auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Mitglieder und benennt die Kandidaten.
  6. Die Bestellung der Mitglieder der nach den Absätzen 1 und 2 zu beteiligenden Organisationen und deren Vertreter ist der Geschäftsstelle bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode schriftlich mitzuteilen. Die Geschäftsstelle unterrichtet schriftlich die beteiligten Organisationen und das Sozialministerium über die Bestellung des Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Vertreter.

§ 4 Amtsdauer

  1. Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt fünf Jahre.
  2. Sind für eine neue Amtsperiode noch nicht alle Mitglieder bestellt, führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte über den Ablauf der Amtsperiode hinaus bis zu einer Neubestellung weiter.
  3. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wird das nachfolgende Mitglied von den nach § 3 Abs. 1 und 2 zuständigen Organisationen für den Rest der Amtsperiode bestellt.
  4. Die erneute Bestellung eines Mitgliedes ist möglich.
  5. Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung

  1. Der Vorsitzende kann auf Antrag einer beteiligten Organisation bei Zustimmung von zwei Dritteln der beteiligten Organisationen vom Sozialministerium abberufen werden.
  2. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter können jeweils von der Organisation abberufen werden, die sie bestellt hat. Nach § 3 Abs. 5 bestellte Mitglieder können nur vom Sozialministerium abberufen werden.
  3. Die Abberufung bedarf der Schriftform. Sie ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.
  4. In einem Schiedsstellenverfahren darf als Mitglied nicht tätig werden, wer bei der streitgegenständlichen Verhandlung maßgeblich mitgewirkt hat oder wer durch die Mitwirkung im Schiedsstellenverfahren oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn die maßgebliche Mitwirkung oder der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer der nach § 3 Abs. 1 und 2 zu beteiligenden Organisationen angehört und deren Interessen wahrnimmt.
  5. Hält sich ein Mitglied der Schiedsstelle für befangen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden der Schiedsstelle mitzuteilen. Die Schiedsstelle entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
  6. Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertreter zu rechtfertigen oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes glaubhaft gemacht, ist das Sozialministerium befugt, diesen von der Mitwirkung an der Entscheidung auszuschließen, wenn sich der Grund für das Misstrauen als begründet erweist, sofern sich der Vorsitzende nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Das Gleiche gilt für die weiteren Mitglieder, soweit deren Mitwirkung durch erhebliche Einschränkungen ihrer weisungsungebundenen Entscheidungsfindung geprägt wird und dies von einem Beteiligten glaubhaft gemacht wird.
  7. Die Mitglieder und deren Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen.
  8. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen sowie das Sozialministerium schriftlich von der Abberufung und der Niederlegung des Amtes.

§ 6 Amtsführung

  1. Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  2. Der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einer der nach § 3 Abs. 1 und 2 beteiligten Organisationen oder deren Mitgliedsorganisationen tätig sein.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen.
  4. Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muss unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins das jeweilige stellvertretende Mitglied zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und die Stellvertretung der Geschäftsstelle mitteilen.
  5. Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie sind nicht befugt, Unterlagen ohne Zustimmung der jeweiligen Parteien an Dritte weiterzuleiten.

§ 7 Geschäftsordnung

Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.

§ 8 Geschäftsstelle

  1. Für die Schiedsstelle ist eine Geschäftsstelle beim Sozialministerium eingerichtet.
  2. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen der fachlichen Weisungsbefugnis des Vorsitzenden der Schiedsstelle.

§ 9 Antrag

  1. Die Schiedsstelle entscheidet auf schriftlichen Antrag einer Partei über die ihr nach § 1 Abs. 2 zugewiesenen Angelegenheiten, über die eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Der Antrag ist in sechzehnfacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle einzureichen.
  2. Der Antrag hat die beteiligten Parteien zu bezeichnen, den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Gegenstände aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die von den Parteien in den Verhandlungen vorgelegten Nachweise und sonstigen Unterlagen sind beizufügen, soweit sie die streitig gebliebenen Tatbestände berühren.
  3. Die Geschäftsstelle fordert den Antragsgegner unverzüglich zur Stellungnahme auf. Die Frist für eine Stellungnahme kann in der Geschäftsordnung geregelt werden, anderenfalls werden von dem Vorsitzenden Bearbeitungsfristen gesetzt.
  4. Auf Verlangen des Vorsitzenden sind die Parteien verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind.
  5. Unterlagen, die nicht rechtzeitig vorgelegt werden, können bei Widerspruch eines Mitgliedes der Schiedsstelle oder der Gegenpartei zurückgewiesen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende unter Abwägung der Interessen der zur Vorlage verpflichteten Partei und dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung.

§ 10 Vorbereitung und Leitung der Sitzung

  1. Der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest.
  2. Die Ladung muss spätestens zwei Wochen vor der Sitzung den Parteien und den Mitgliedern der Schiedsstelle zugestellt werden. Die Vorschrift des § 174 der Zivilprozessordnung findet entsprechende Anwendung. Die Ladung zum Termin soll Angaben über Ort und Zeit, die Tagesordnung und die Unterlagen, die die Parteien eingereicht haben, enthalten.
  3. Die Sitzungen der Schiedsstelle werden vom Vorsitzenden vorbereitet und geleitet.

§ 11 Verhandlung

  1. Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag aufgrund mündlicher nichtöffentlicher Verhandlung. Andere Personen können im Einzelfall als Zuhörer teilnehmen, wenn alle Sitzungsteilnehmer sowie die Parteien zustimmen. Mit Einverständnis der Parteien kann die Schiedsstelle auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das Nähere über das Verfahren ohne mündliche Verhandlung kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
  2. Bei Abwesenheit einer Partei kann die Schiedsstelle auch dann entscheiden, wenn die Parteien in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.
  3. Der Vorsitzende soll darauf hinwirken, dass die Parteien zu einer einvernehmlichen Lösung der strittigen Angelegenheit kommen.
  4. Die Mitglieder der Schiedsstelle ermitteln den Sachverhalt grundsätzlich auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Unterlagen. Die Schiedsstelle kann Sachverständige zur Aufklärung des Sachverhalts hinzuziehen. Sowohl die Mitglieder der Schiedsstelle als auch die Parteien haben das Recht, den Sachverständigen diejenigen Fragen zu stellen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten. Der Vorsitzende entscheidet bei Streit zwischen den Parteien, ob eine Frage oder eine Stellungnahme eines Sachverständigen sachdienlich ist, über deren Zulässigkeit.
  5. Über die Sitzung ist eine Niederschrift entsprechend § 122 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, zu fertigen.
  6. Für die Durchführung des Schiedsstellenverfahrens gelten im Übrigen die Regelungen der §§ 60 bis 76 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend, soweit diese Verordnung oder die Geschäftsordnung der Schiedsstelle keine abweichende Regelung treffen.

§ 12 Beratung und Entscheidung

  1. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung neben dem Vorsitzenden mindestens jeweils drei Vertreter der Pflegeeinrichtungen und der Pflegekassen einschließlich des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe anwesend sind.
  2. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder entschieden werden kann. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.
  3. Die Schiedsstelle berät und entscheidet nichtöffentlich in Abwesenheit der Parteien. Entschieden wird mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ergibt sich keine Mehrheit, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen sowie von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Entscheidung hat auch eine Bestimmung über den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit nach § 85 Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu enthalten. Sie ist den Parteien nach den Zustellungsvorschriften der §§ 95 bis 99 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zuzustellen.

§ 13 Entschädigung

  1. Der Vorsitzende und die anderen unparteiischen Mitglieder erhalten Reisekosten entsprechend den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 554). Für sonstige Kosten und Zeitaufwand erhalten sie für jedes Verfahren einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen zu Beginn der Amtsperiode gemeinsam festlegen. Die jeweiligen Pauschalen sind in der Geschäftsordnung aufzunehmen. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung des Sozialministeriums. Kommt eine Regelung nicht zustande, so wird der Pauschalbetrag vom Sozialministerium festgesetzt.
  2. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben oder für die sie nach der Regelung des § 3 Abs. 5 vom Sozialministerium bestellt wurden, nach deren Regelungen.
  3. Sachverständige erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437).
  4. Das Verfahren über die Entschädigungen ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

§ 14 Verfahrensgebühr

  1. Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Gebühr in Höhe von mindestens 500 Euro und höchstens 5 000 Euro erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragseingang bei der Geschäftsstelle.
  2. Wird der Antrag vor Versendung der Ladungen zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen, kann der Vorsitzende die Höhe der Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 festsetzen.
  3. Der Vorsitzende setzt die Gebühr nach der Bedeutung und der Schwierigkeit der Sache, dem Verfahrensstand bei Beendigung der Sache und unter angemessener Berücksichtigung der im Einzelfall entstandenen Kosten fest. Die Gebührenkostenentscheidung kann auch nach der Einrichtungsgröße der beteiligten Parteien getroffen werden.
  4. Die Entscheidung über die Verteilung der Gebühr ergeht zusammen mit der Sachentscheidung, es sei denn, das Verfahren erledigt sich auf andere Weise. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende der Schiedsstelle unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
  5. Das Nähere hierzu ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

§ 15 Deckung der Kosten

  1. Die Kosten der Schiedsstelle sowie der Geschäftsstelle sind durch die Gebühren nach § 14 zu decken.
  2. Jeweils die Hälfte der im Verlaufe einer Amtsperiode nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Kosten der Geschäftsstelle tragen die nach § 3 Abs. 1 und 2 beteiligten Organisationen als Gesamtschuldner. Die Kosten der nach § 3 Abs. 2 beteiligten Organisationen verteilen sich untereinander nach der Anzahl der Vereinigungen der Träger ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen, die Vertragspartner der Rahmenverträge nach § 75 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind.
  3. Die Geschäftsstelle legt der Schiedsstelle und dem Sozialministerium jährlich eine Bilanz über die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres vor. Die Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben der Amtsperiode sind dem Sozialministerium und den beteiligten Organisationen bis spätestens sechs Monate nach Beendigung der Amtsperiode nachzuweisen und mit den Kostenschuldnern nach Absatz 2 abzurechnen.
  4. Soweit die Gebühren die Kosten überschreiten, sind sie im Verhältnis der Kostentragungspflicht nach Absatz 2 anteilig den Organisationen zu erstatten.

§ 16 Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Sozialministerium.

§ 17 Übergangsvorschriften

Auf am Tag des In-Kraft-Tretens anhängige Verfahren findet das bis zu diesem Tag geltende Recht Anwendung.

§ 18 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

  1. Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Schiedsstellenverordnung SGB XI vom 29. Juni 1995 (GVOBl. M-V S. 323) außer Kraft.

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Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenlandesverordnung SGB XII - SchStLVO SGB XII M-V)

Vom 13. Dezember 2005

Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 661

Aufgrund des § 81 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 36 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, und des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Bildung und Aufgabe der Schiedsstelle

  1. Für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist beim Sozialministerium eine Schiedsstelle eingerichtet.
  2. Die Schiedsstelle entscheidet auf Antrag über die ihr nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zugewiesenen Angelegenheiten.

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle

  1. Die Schiedsstelle besteht aus neun Mitgliedern. Sie ist mit einem unparteiischen Vorsitzenden und acht Mitgliedern besetzt, davon vier Vertretern der Vereinigungen der Träger von Einrichtungen und vier Vertretern der örtlichen und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe.
  2. Der Vorsitzende hat einen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils mindestens zwei Stellvertreter. Die Stellvertreter haben bei Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten.

§ 3 Bestellung der Mitglieder

  1. Die Vertreter der Träger der Einrichtungen werden von den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen wie folgt bestellt:
    1. zwei Mitglieder von der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
    2. ein Mitglied gemeinsam vom Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern und dem Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern,
    3. ein Mitglied von den Vereinigungen privater Einrichtungen.
  2. Die Vertreter der Träger der Sozialhilfe werden wie folgt bestellt:
    1. zwei Mitglieder vom Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
    2. ein Mitglied vom Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern für die örtlichen Träger der Sozialhilfe,
    3. ein Mitglied vom Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern für die örtlichen Träger der Sozialhilfe.
  3. Die Bestellung der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Bestellung des Vorsitzenden sowie der weiteren Mitglieder nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 .
  4. Der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt.
  5. Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters benennen, bestellt das Sozialministerium auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Mitglieder und benennt die Kandidaten.
  6. Die Bestellung der Mitglieder der nach den Absätzen 1 und 2 zu beteiligenden Organisationen und deren Vertreter ist der Geschäftsstelle bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode schriftlich mitzuteilen. Die Geschäftsstelle unterrichtet schriftlich die beteiligten Organisationen und das Sozialministerium über die Bestellung des Vorsitzenden sowie dessen Vertreter.

§ 4 Amtsdauer

  1. Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt fünf Jahre.
  2. Sind für eine neue Amtsperiode noch nicht alle Mitglieder bestellt, führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte über den Ablauf der Amtsperiode hinaus bis zu einer Neubestellung weiter.
  3. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wird das nachfolgende Mitglied von den nach § 3 Abs. 1 und 2 zuständigen Organisationen für den Rest der Amtsperiode bestellt.
  4. Die erneute Bestellung eines Mitgliedes ist möglich.
  5. Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung

  1. Der Vorsitzende kann auf Antrag einer beteiligten Organisation bei Zustimmung von zwei Dritteln der beteiligten Organisationen vom Sozialministerium abberufen werden.
  2. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter können von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Nach § 3 Abs. 5 bestellte Mitglieder können nur vom Sozialministerium abberufen werden.
  3. Die Abberufung bedarf der Schriftform. Sie ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.
  4. In einem Schiedsstellenverfahren darf als Mitglied nicht tätig werden, wer bei der streitgegenständlichen Verhandlung maßgeblich mitgewirkt hat oder wer durch die Mitwirkung im Schiedsstellenverfahren oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn die maßgebliche Mitwirkung oder der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer der nach § 3 Abs. 1 und 2 zu beteiligenden Organisationen angehört und deren Interessen wahrnimmt.
  5. Hält sich ein Mitglied der Schiedsstelle für befangen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden der Schiedsstelle mitzuteilen. Die Schiedsstelle entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
  6. Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters zu rechtfertigen oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes glaubhaft gemacht, ist das Sozialministerium befugt, diesen von der Mitwirkung an der Entscheidung auszuschließen, wenn sich der Grund für das Misstrauen als begründet erweist, sofern sich der Vorsitzende nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Das Gleiche gilt für die weiteren Mitglieder, soweit deren Mitwirkung durch erhebliche Einschränkungen ihrer weisungsungebundenen Entscheidungsfindung geprägt wird und dies von einem Beteiligten glaubhaft gemacht wird.
  7. Die Mitglieder der Schiedsstelle können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen. Das Gleiche gilt für die Stellvertreter.
  8. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen sowie das Sozialministerium schriftlich von der Abberufung und der Niederlegung des Amtes.

§ 6 Amtsführung

  1. Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  2. Der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einer der nach § 3 Abs. 1 und 2 beteiligten Organisationen oder deren Mitgliedsorganisationen tätig sein.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen.
  4. Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muss unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins einen seiner Stellvertreter zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und die Verhinderung sowie den Stellvertreter der Geschäftsstelle mitteilen.
  5. Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie sind nicht befugt, Unterlagen ohne Zustimmung der jeweiligen Parteien an Dritte weiterzuleiten.

§ 7 Geschäftsordnung

Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.

§ 8 Geschäftsstelle

  1. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle ist beim Sozialministerium eingerichtet.
  2. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterstehen der fachlichen Weisungsbefugnis des Vorsitzenden der Schiedsstelle.

§ 9 Antrag

  1. Die Schiedsstelle entscheidet auf schriftlichen Antrag einer Partei über die ihr nach § 1 Abs. 2 zugewiesenen Gegenstände, über die eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Der Antrag ist in zwölffacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle einzureichen.
  2. Der Antrag hat die Parteien zu bezeichnen, den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Gegenstände aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die von der Partei in den Verhandlungen vorgelegten Nachweise und sonstigen Unterlagen sind beizufügen, soweit sie die streitig gebliebenen Gegenstände berühren.
  3. Die Geschäftsstelle fordert den Antragsgegner unverzüglich zur Stellungnahme auf. Die Frist für eine Stellungnahme kann in der Geschäftsordnung geregelt werden, anderenfalls werden von dem Vorsitzenden Bearbeitungsfristen gesetzt.
  4. Auf Verlangen des Vorsitzenden sind die Parteien verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind.
  5. Unterlagen, die nicht rechtzeitig vorgelegt werden, können bei Widerspruch eines Mitgliedes der Schiedsstelle, des Vorsitzenden oder der Gegenpartei zurückgewiesen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende unter Abwägung der Interessen der zur Vorlage verpflichteten Partei und dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung.

§ 10 Vorbereitung und Leitung der Sitzung

  1. Der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest.
  2. Die Ladung muss spätestens zwei Wochen vor der Sitzung den Parteien und den Mitgliedern der Schiedsstelle zugestellt werden. Die Vorschrift des § 174 der Zivilprozessordnung findet entsprechende Anwendung. Die Ladung zum Termin soll Angaben über Ort und Zeit, die Tagesordnung und die Unterlagen, die die Parteien eingereicht haben, enthalten.
  3. Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von dem Vorsitzenden vorbereitet und geleitet.

§ 11 Verhandlung

  1. Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag aufgrund mündlicher nichtöffentlicher Verhandlung. Andere Personen können als Zuhörer teilnehmen, wenn alle Sitzungsteilnehmer sowie die Parteien zustimmen. Mit Einverständnis der Parteien kann die Schiedsstelle auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das Nähere über das Verfahren ohne mündliche Verhandlung kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
  2. Bei Abwesenheit einer Partei kann die Schiedsstelle auch dann entscheiden, wenn die Parteien in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.
  3. Der Vorsitzende soll darauf hinwirken, dass die Parteien zu einer einvernehmlichen Lösung der strittigen Angelegenheit kommen.
  4. Die Mitglieder der Schiedsstelle ermitteln den Sachverhalt grundsätzlich auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Unterlagen. Die Schiedsstelle kann Sachverständige zur Aufklärung des Sachverhalts hinzuziehen. Sowohl die Mitglieder der Schiedsstelle als auch die Parteien haben das Recht, den Sachverständigen diejenigen Fragen zu stellen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten. Der Vorsitzende entscheidet bei Streit zwischen den Parteien, ob eine Frage oder eine Stellungnahme eines Sachverständigen sachdienlich ist, über deren Zulässigkeit.
  5. Über die Sitzung ist eine Niederschrift entsprechend § 122 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, zu fertigen.
  6. Für die Durchführung des Schiedsstellenverfahrens gelten im Übrigen die Regelungen der §§ 60 bis 76 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend, soweit diese Verordnung oder die Geschäftsordnung der Schiedsstelle keine abweichende Regelung treffen.

§ 12 Beratung und Entscheidung

  1. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung neben dem Vorsitzenden mindestens je zwei Vertreter der Träger der Einrichtungen und der Träger der Sozialhilfe anwesend sind.
  2. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder entschieden werden kann. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.
  3. Die Schiedsstelle berät und entscheidet nichtöffentlich in Abwesenheit der Parteien. Entschieden wird mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ergibt sich keine Mehrheit, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen sowie von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Entscheidung soll auch eine Bestimmung über den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit nach § 77 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch enthalten. Sie ist den Parteien nach den Zustellungsvorschriften der §§ 95 bis 99 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zuzustellen.

§ 13 Entschädigung

  1. Der Vorsitzende erhält Reisekosten entsprechend den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 554). Für sonstige Kosten und Zeitaufwand erhält er für jedes Verfahren einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen zu Beginn der Amtsperiode gemeinsam festlegen. Die Pauschale ist in die Geschäftsordnung aufzunehmen. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung des Sozialministeriums. Kommt eine Regelung nicht zustande, so wird der Pauschalbetrag vom Sozialministerium festgesetzt.
  2. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben oder für die sie nach der Regelung des § 3 Abs. 5 vom Sozialministerium bestellt wurden, nach deren Regelungen.
  3. Sachverständige erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437).
  4. Das Verfahren über die Entschädigungen ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

§ 14 Verfahrensgebühr

  1. Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Gebühr in Höhe von mindestens 500 Euro und höchstens 5000 Euro erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragseingang bei der Geschäftsstelle.
  2. Wird der Antrag vor Versendung der Ladungen zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen, kann der Vorsitzende die Höhe der Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 festsetzen.
  3. Der Vorsitzende setzt die Gebühr nach der Bedeutung und der Schwierigkeit der Sache, dem Verfahrensstand bei Beendigung der Sache und unter angemessener Berücksichtigung der im Einzelfall entstandenen Kosten fest. Die Gebührenkostenentscheidung kann auch nach der Einrichtungsgröße der beteiligten Parteien getroffen werden.
  4. Die Entscheidung über die Verteilung der Gebühr ergeht zusammen mit der Sachentscheidung, es sei denn, das Verfahren erledigt sich auf andere Weise. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende der Schiedsstelle unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
  5. Das Nähere hierzu ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

§ 15 Deckung der Kosten

  1. Die Kosten der Schiedsstelle sowie der Geschäftsstelle sind durch die Gebühren nach § 14 zu decken.
  2. Jeweils die Hälfte der im Verlaufe einer Amtsperiode nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Kosten der Geschäftsstelle tragen die nach § 3 Abs. 1 und 2 beteiligten Organisationen als Gesamtschuldner. Die Organisationen vereinbaren jeweils die Verteilung der auf ihre Mitglieder nach Satz 1 im Innenverhältnis entfallenden Kosten. Kommt eine Einigung nicht zustande, beteiligen sich die Träger der Einrichtungen untereinander zu dem Anteil, zu dem ihre Einrichtungen am 31. Dezember des auf den Beginn der Amtsperiode folgenden Jahres im Land Mecklenburg-Vorpommern Einrichtungsplätze vorgehalten haben. Der überörtliche Träger sowie die örtlichen Träger der Sozialhilfe tragen jeweils die Hälfte der auf die Träger der Sozialhilfe entfallenden Kosten; die örtlichen Träger der Sozialhilfe beteiligen sich untereinander zu gleichen Teilen.
  3. Die Geschäftsstelle legt der Schiedsstelle und dem Sozialministerium jährlich eine Bilanz über die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres vor. Die Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben der Amtsperiode sind dem Sozialministerium und den beteiligten Organisationen bis spätestens sechs Monate nach Beendigung der Amtsperiode nachvollziehbar nachzuweisen und mit den Kostenschuldnern nach Absatz 2 abzurechnen.
  4. Soweit die Gebühren die Kosten überschreiten, sind sie im Verhältnis der Kostentragungspflicht nach Absatz 2 anteilig den Organisationen zu erstatten.

§ 16 Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Sozialministerium.

§ 17 Übergangsvorschriften

Auf am Tag des In-Kraft-Tretens anhängige Verfahren findet das bis zu diesem Tag geltende Recht Anwendung.

§ 18 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

  1. Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Schiedsstellenverordnung vom 14. November 1994 (GVOBl. M-V S. 1071), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 612), außer Kraft.