Artikel 3

Gesetz zur Finanzierung der Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und anderen Sozialvorschriften (Sozialhilfefinanzierungsgesetz - SozhfinanzG M-V)

Vom 17. Dezember 2001 *

*     Verkündet als Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz und anderen Sozialvorschriften vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 612)

Fundstelle: GVOBl. M-V 2001, S. 612

Änderungen

  1. Überschrift sowie §§ 1 und 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004(GVOBl. M-V S. 546),
  2. §§ 1 bis 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005(GVOBl. M-V S. 587),
  3. § 4 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005(GVOBl. M-V S. 640).

§ 1 Finanzzuweisungen des Landes

  1. Zum Ausgleich für die Erfüllung der vom Land zur Wahrnehmung im eigenen Wirkungskreis übertragenen Aufgaben nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546)), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 587) geändert worden ist, gewährt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten als örtlichen Trägern der Sozialhilfe Finanzzuweisungen nach den folgenden Vorschriften.
  2. Der jährliche Gesamtbetrag der Finanzzuweisungen beträgt
    für das Jahr 2005: 208 794 697 Euro,
    für das Jahr 2006: 216 876 671 Euro und
    für das Jahr 2007: 225 641 876 Euro.
  3. Soweit Änderungen im Bundes- oder Landesrecht sowie in den von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften unmittelbare Auswirkungen auf die Aufwendungen der überörtlichen Sozialhilfe haben, sind diese vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens an zu verrechnen. Dies gilt auch für Änderungen durch das Haushaltsgesetz des Landes und seiner Anlagen. Die Verrechnung für das laufende Jahr erfolgt in der Regel im darauf folgenden Haushaltsjahr durch entsprechende Änderung der Zuweisungen des Landes. Die Verrechnung kann unterbleiben, wenn die Summe der Auswirkungen jährlich nicht mehr als ein Prozent der gesamten Aufwendungen der überörtlichen Sozialhilfe beträgt. Abweichend von Satz 3 erfolgt im Jahr 2005 die Verrechnung des nach § 14 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546) einbehaltenen Anteils des Landes am Festbetrag des Bundes nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029) mit den Finanzzuweisungen 2005
  4. Der für die Berechnung der Ausgleichsansprüche für 2008 und die Folgejahre zugrunde zu legende Basisbetrag des Jahres 2007 wird angepasst, wenn die tatsächlichen Aufwendungen der überörtlichen Sozialhilfe im Jahr 2006 von dem in Absatz 2 für das Jahr 2006 genannten Betrag um mehr als drei Prozent abweichen. Ergibt sich bei diesem Vergleich eine Überschreitung, so wird der Basisbetrag um 90 Prozent der Überschreitung höher als der in Absatz 2 für 2007 genannte Betrag festgelegt. Ergibt sich bei diesem Vergleich eine Unterschreitung, so wird der Basisbetrag um 50 Prozent der Unterschreitung niedriger als der in Absatz 2 für 2007 genannte Betrag festgelegt.
  5. Der nach Absatz 4 berechnete Basisbetrag wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Überprüfung nach § 6 für die Jahre 2008 bis 2012 fortgeschrieben. Die Fortschreibung zum 1. Januar 2008 wird auf der Basis der Ist-Ergebnisse von 2006 durchgeführt.

§ 2 Verteilung der Finanzzuweisungen auf die Landkreise und kreisfreien Städte

  1. Der Gesamtbetrag der Finanzzuweisungen wird auf die Landkreise und kreisfreien Städte anteilig wie folgt verteilt:
    1. Das Verhältnis der Anteile der Landkreise und kreisfreien Städte an den Gesamtausgaben im vorvergangenen und den zwei davor liegenden Jahren wird mit 80 Prozent,
    2. das Verhältnis der Anteile der Landkreise und kreisfreien Städte an der Einwohnerzahl in Mecklenburg-Vorpommern am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres wird mit 10 Prozent und
    3. das Verhältnis der Anteile der Landkreise und kreisfreien Städte an der Zahl der Einwohner in Mecklenburg-Vorpommern, die das 65. Lebensjahr am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres vollendet haben, wird mit 10 Prozent berücksichtigt.
  2. Der Anteil an den Gesamtausgaben gemäß Absatz 1 Nr. 1 ist unter Berücksichtigung der vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2006 durch den Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt im Sinne einer rechtskonformen Übertragung der Zuständigkeit auf den eigentlich zuständigen Sozialhilfeträger abgegebenen beziehungsweise übernommenen Altfälle innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns und der damit zusammenhängenden Kostenverschiebungen zu ermitteln. Sich daraus ergebende Veränderungen sind mit der letzten Monatsrate des Jahres 2006 durch das Sozialministerium zu verrechnen.
  3. Zum Defizitausgleich der Landkreise und kreisfreien Städte, deren Gesamtausgaben höher als die Zuweisung des jeweiligen Jahres nach Absatz 1 liegen, werden bis zu zwei Prozent des Gesamtbetrages der Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 2 im Folgejahr verrechnet. Das Land stellt im Rahmen der Überprüfung nach § 6 Abs. 1 fest, ob Defizite auszugleichen sind. Wenn ein Ausgleich erforderlich ist, erstellt das Land spätestens zum 1. Oktober des Folgejahres eine Übersicht über die Mittelverteilung und verrechnet die Ausgleichsbeträge.

§ 3 Altfälle

  1. Das Land erstattet zusätzlich zu den Finanzzuweisungen nach § 1 die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe entstehenden Aufwendungen für Altfälle inklusive Prozesszinsen mit Ausnahme der Verwaltungskosten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
  2. Altfälle sind Fälle, in denen Personen von Trägern der Sozialhilfe vor dem 1. Januar 1991 Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und über den 31. Dezember 1990 hinaus gewährt wurden, der Anstaltsaufenthalt seitdem ununterbrochen fortbestanden hat und für die nach § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 31. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 60) in Verbindung mit § 100 des Bundessozialhilfegesetzes bis zum 31. Dezember 2001 das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig war.
  3. Aufwendungen, die den örtlichen Trägern durch die Übernahme der Hilfegewährung in Altfällen entstehen, erstattet das Land unverzüglich, wenn und soweit
    1. die örtlichen Träger die Hilfegewährung von Trägern der Sozialhilfe außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern nach dem 31. Dezember 2001 übernommen haben,
    2. die örtlichen Träger zur Übernahme der Hilfegewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes verpflichtet waren und
    3. das Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern der Übernahme der Hilfegewährung zuvor schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn eine letztinstanzliche Gerichtsentscheidung vorliegt.
  4. Aufwendungen, die den örtlichen Trägern durch die Leistung von Kostenerstattung in Altfällen entstehen, erstattet das Land unverzüglich, wenn und soweit
    1. die örtlichen Träger die Kosten der Hilfeleistung Trägern der Sozialhilfe außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern nach dem 31. Dezember 2001 erstattet haben,
    2. die örtlichen Träger zur Kostenerstattung nach § 103 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, 808) oder nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet waren und
    3. das Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern der Kostenerstattung zuvor schriftlich zugestimmt hat.
  5. Leisten Träger der Sozialhilfe außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern an die örtlichen Träger Kostenerstattung nach § 103 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, 808) oder nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, so führen die örtlichen Träger die von ihnen vereinnahmten Erstattungsleistungen ohne einen Abzug für Verwaltungskosten an das Land ab

§ 4 Ausgleichsleistungen des Landes für Aufwendungen des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern

  1. Das Land erstattet zusätzlich zu den Finanzzuweisungen nach § 1 dem Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern die ihm nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehenden Aufwendungen.
  2. Für die den Landkreisen und kreisfreien Städten durch die Umlagefinanzierung nach § 13 des Kommunalsozialverbandsgesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 612)), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546) geändert worden ist, entstehenden Aufwendungen erhalten diese Finanzzuweisungen des Landes. Diese basieren auf den Ausgleichsleistungen für das Jahr 2005 in Höhe von 718 137,96 Euro, davon 608 591,49 Euro für Personalkosten und 109 546,47 Euro für Sachkosten. Das Sozialministerium passt den Ausgleichsbetrag für Personalkosten ab 2006 jährlich den Veränderungen des Tarifvertrages Öffentlicher Dienst zur Entgeltgruppe 8 an. Die Sachkosten werden durch Ausgleichsbeträge in Höhe von 18 Prozent der Personalkosten ausgeglichen. Für den Fall, dass sich die dem Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich zugewiesenen Aufgaben ändern, werden die Ausgleichsleistungen entsprechend angepasst. Die Verteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt nach der Anzahl der Einwohner. Maßgebend sind die vom Statistischen Amt zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen.

§ 5 Datenerhebung

  1. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, auf Verlangen des Sozialministeriums die für die Durchführung dieses Gesetzes nach § 6 Abs. 2 festgelegten Daten zu erheben, Auskünfte zu erteilen und diese dem Sozialministerium oder einer vom Sozialministerium mit der Datenerhebung und -auswertung beauftragten Stelle oder Organisation spätestens zum 31. Mai des Folgejahres zuzuleiten.
  2. Das Sozialministerium kann in Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden die Erhebung und Auswertung der Daten nach § 6 Abs. 2 an eine andere Stelle oder Organisation vergeben.

§ 6 Überprüfung

  1. Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden durch das Sozialministerium nach Auswertung der nach § 5 erhobenen Daten im Folgejahr überprüft. Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Beirat nach § 9 des Kommunalsozialverbandsgesetzes in Form eines in Zusammenarbeit mit dem Kommunalen Sozialverband sowie den kommunalen Landesverbänden zu erarbeitenden Berichtes bis zum 31. Oktober vorgelegt. In die Überprüfung werden insbesondere folgende Bereiche einbezogen:
    1. Entwicklung der Fallzahlen der Empfängerinnen beziehungsweise Empfänger von Hilfe in besonderen Lebenslagen (stationär, teilstationär, ambulant) und die hierfür entstandenen Sozialhilfeaufwendungen in den einzelnen Hilfebereichen,
    2. Auswirkungen der Deckelung der Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch,
    3. Auswirkungen von Änderungen in Bundes- und Landesgesetzen sowie in den von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften,
    4. Kriterien für den Verteilerschlüssel und ihre Gewichtung,
    5. Personal- und Sachkostenentwicklung einschließlich der Auswirkungen auf die Entwicklung der Qualität der Hilfegewährung.
  2. Die für die Überprüfung nach Absatz 1 im Folgejahr von den Landkreisen und kreisfreien Städten vorzulegenden Daten legt das Sozialministerium im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden sowie dem Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern und dem Beirat nach § 9 des Kommunalsozialverbandsgesetzes nach Vorlage des Vorjahresberichtes nach Absatz 1 fest. Art und Umfang der vorzulegenden Daten sind den Landkreisen und kreisfreien Städten rechtzeitig vor Beginn des Erhebungszeitraumes schriftlich mitzuteilen.
  3. Abweichungen von den bisherigen Annahmen, die bei der Überprüfung festgestellt werden, werden für die Zukunft berücksichtigt. Spürbare Abweichungen der Überprüfung werden zur Korrektur im Gesetz beziehungsweise in den Durchführungsregelungen führen.