Artikel 1

Gesetz über die Errichtung des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalsozialverbandsgesetz - KsozVerbG M-V)

Vom 17. Dezember 2001 *

*Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz und anderen Sozialvorschriften vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 612)

Fundstelle: GVOBl. M-V 2001, S. 612

Änderungen

  1. geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2003 (GVOBl. M-V S. 331), in Kraft am 21. Juni 2003
  2. geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546), in Kraft am 1. Januar 2005,
  3. § 13 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640).

§ 1 Errichtung und Rechtsform

  1. Es wird der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern als Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit errichtet. § 160 Abs. 4 der Kommunalverfassung gilt entsprechend.
  2. Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern hat seinen Sitz in Schwerin.

§ 2 Mitgliedskörperschaften, Zuständigkeitsbereich

  1. Die zum Land Mecklenburg-Vorpommern gehörenden Landkreise und kreisfreien Städte bilden den Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern.
  2. Der Zuständigkeitsbereich des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern erstreckt sich auf das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

§ 3 Organe

Organe des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern sind die Verbandsversammlung und die Verbandsdirektorin beziehungsweise der Verbandsdirektor.

§ 4 Verbandsversammlung

  1. Die Verbandsversammlung ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern. § 160 Abs. 5 Satz 1 bis 3 der Kommunalverfassung gilt entsprechend.
  2. Die Verbandsversammlung besteht aus den Landrätinnen beziehungsweise Landräten und Oberbürgermeisterinnen beziehungsweise Oberbürgermeistern der Mitgliedskörperschaften. Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass die Mitgliedskörperschaft anstelle der Landrätin beziehungsweise des Landrates und der Oberbürgermeisterin beziehungsweise des Oberbürgermeisters die fachlich zuständigen Dezernentinnen beziehungsweise Dezernenten oder Amtsleiterin beziehungsweise Amtsleiter zur Vertreterin beziehungsweise zum Vertreter in der Verbandsversammlung bestimmen kann.
  3. Die Landrätinnen beziehungsweise Landräte und die Oberbürgermeisterinnen beziehungsweise Oberbürgermeister werden im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreterin beziehungsweise ihren Stellvertreter vertreten. Die Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter der Mitglieder nach Absatz 2 Satz 2 werden von den Landrätinnen beziehungsweise Landräten und Oberbürgermeisterinnen beziehungsweiseOberbürgermeistern bestimmt.
  4. Die kommunalen Landesverbände nehmen an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil.

§ 5 Zusammentreten der Verbandsversammlung und Aufgaben

  1. Zu ihrer ersten Sitzung nach der Errichtung des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern wird die Verbandsversammlung durch das Sozialministerium einberufen. Die Verbandsversammlung wählt unter der Leitung des ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte die Person, die den Vorsitz übernimmt und unter deren Leitung die Person oder Personen, die die Vertretung übernehmen. § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Kommunalverfassung gilt entsprechend.
  2. Die Verbandsversammlung ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern zuständig und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung eine Übertragung auf die Verbandsdirektorin beziehungsweise den Verbandsdirektor stattgefunden hat. Wichtig sind, neben den der Verbandsversammlung und dem Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Dazu zählen insbesondere die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, die Grundsätze der Personalentscheidungen, der Erlass, die Änderung und Aufhebung der Verbandssatzung, die Entscheidung über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, ein Haushaltssicherungskonzept, die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung der Verbandsdirektorin beziehungsweise des Verbandsdirektors für die Haushaltsdurchführung.
  3. Die Verbandsversammlung gibt sich zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.
  4. Die Verbandsversammlung wird durch die Person, die den Vorsitz inne hat, vertreten.

§ 6 Verbandsdirektorin beziehungsweise Verbandsdirektor

  1. Die Verbandsdirektorin beziehungsweise der Verbandsdirektor ist hauptamtlich tätig. Sie beziehungsweise er wird von der Verbandsversammlung für einen Zeitraum von sieben bis neun Jahren gewählt. Die Dauer der Amtszeit wird in der Verbandssatzung festgelegt. Zur hauptamtlichen Verbandsdirektorin beziehungsweise zum hauptamtlichen Verbandsdirektor kann nur bestellt werden, wer die für das Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt. § 32 Abs. 1 und § 37 Abs. 4 der Kommunalverfassung gelten entsprechend.
  2. Die Verbandsdirektorin beziehungsweise der Verbandsdirektor leitet die Verwaltung des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern nach den Grundsätzen und Richtlinien der Verbandsversammlung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel. Sie beziehungsweise er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und führt sie durch. Sie beziehungsweise er ist für die sachliche Erledigung der Aufgaben und den Geschäftsgang der Verwaltung verantwortlich. § 38 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 der Kommunalverfassung und § 117 Abs. 2 der Landesdisziplinarordnung vom 9. Februar 1998 (GVOBl. M-V S. 131) gelten entsprechend.
  3. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet die Verbandsdirektorin beziehungsweise der Verbandsdirektor anstelle der Verbandsversammlung. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung der Verbandsversammlung.
  4. Die Verbandsdirektorin beziehungsweise der Verbandsdirektor ist gesetzliche Vertreterin beziehungsweise gesetzlicher Vertreter des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern.

§ 7 Zuständigkeiten, Aufgaben und Verwaltung des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern

  1. Die in §§ 2 und 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546) genannten Zuständigkeiten und Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden auf den Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern übertragen.
  2. Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern kann auf eine eigene Verwaltung verzichten. In diesem Fall sind die Verwaltungs- und Kassengeschäfte durch die Verwaltung einer Mitgliedskörperschaft oder eines anderen kommunalen Verbandes wahrzunehmen. Die Rechte und Pflichten des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern als Aufgabenträger bleiben davon unberührt. Näheres regelt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag.
  3. Dem Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern können durch Gesetz oder durch Verordnung weitere Aufgaben übertragen werden. Artikel 72 Abs. 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern findet Anwendung.

§ 8 Verbandssatzung

  1. Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern regelt seine Angelegenheiten durch Satzung, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.
  2. Die Verbandssatzung muss bestimmen
    1. die Art der Aufgabenerfüllung,
    2. das Stimmrecht der Verbandsmitglieder,
    3. die Dauer der Amtszeit der Verbandsdirektorin beziehungsweise des Verbandsdirektors,
    4. die Stellvertretung der Verbandsdirektorin beziehungsweise des Verbandsdirektors,
    5. die Entschädigung für die Person, die den Vorsitz in der Verbandsversammlung inne hat,
    6. die Mitwirkung des Beirats.
  3. Die Verbandssatzung wird mit der Mehrheit aller Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen. Sie ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.
  4. Für Änderungen der Verbandssatzung gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 9 Beirat

  1. Zur fachlichen Begleitung und Beratung des Kommunalen Sozialverbandes wird ein Beirat mit 19 Mitgliedern gebildet. In ihm sind Fachexpertinnen beziehungsweise Fachexperten der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, Mitglieder aus Vertretungen der kommunalen Ebene und Abgeordnete der Fraktionen des Landtages Mecklenburg-Vorpommern vertreten. In die Überprüfung gemäß Artikel 3 § 6 wird er einbezogen.
  2. Der Beirat bestimmt aus seiner Mitte eine Sprecherin beziehungsweise einen Sprecher sowie eine Vertretung. Diese beziehungsweise dieser nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil.
  3. Das Sozialministerium beruft und betreut den Beirat.

§ 10 Öffentliche Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern erfolgen in der Beilage Amtlicher Anzeiger des Amtsblattes für Mecklenburg-Vorpommern.

§ 11 Aufsicht

Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern unterliegt der Rechtsaufsicht des Innenministeriums. Die §§ 80 bis 83 der Kommunalverfassung finden Anwendung. Dem Sozialministerium steht das Informationsrecht nach § 80 der Kommunalverfassung zu.

§ 12 Anwendbarkeit von Vorschriften

Für den Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern gelten die Bestimmungen der Kommunalverfassung über das Satzungsrecht (§ 5 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 der Kommunalverfassung), Dienstsiegel (§ 9 Abs. 2 der Kommunalverfassung), die Aufgaben der Gemeindevertretung (§ 22 Abs. 5 Satz 1 bis 5 der Kommunalverfassung), die Rechtsstellung der Gemeindevertreterinnen beziehungs- weise Gemeindevertreter (§ 23 Abs. 4 und 6 der Kommunalverfassung), Sitzungen der Gemeindevertretung (§ 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 7 Satz 1 und 2 der Kommunalverfassung), Beschlussfähigkeit (§ 30 der Kommunalverfassung), Beschlussfassung (§ 31 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung), Wahlen, Abberufungen (§ 32 Abs. 1 und 3 der Kommunalverfassung), Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung (§ 33 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung), Kontrolle der Verwaltung (§ 34 der Kommunalverfassung) entsprechend, wobei an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, an die Stelle der Gemeindevertreterinnen beziehungsweise Gemeindevertreter die Mitglieder der Verbandsversammlung, an die Stelle der Bürgermeisterin beziehungsweise des Bürgermeisters die Verbandsdirektorin beziehungsweise der Verbandsdirektor und an die Stelle der Person, die den Vorsitz in der Gemeindevertretung inne hat, die Person, die den Vorsitz in der Verbandsversammlung inne hat, treten. Des Weiteren finden § 158 Abs. 2 der Kommunalverfassung (Verpflichtungserklärungen) und § 161 Abs. 1, 3 und 4 der Kommunalverfassung (Haushaltswirtschaft) entsprechende Anwendung.

§ 13 Kosten

Die Aufwendungen, die für die Errichtung und die laufende Aufgabenerfüllung des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern entstehen, werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten durch Umlage im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen aufgebracht. Maßgebend sind die vom Statistischen Amt zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festzusetzen.

§ 14 Übergangsvorschrift

Das Sozialministerium kann zum Aufbau des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände eine Errichtungsbeauftragte beziehungsweise einen Errichtungsbeauftragten bestellen. Sie beziehungsweise er nimmt die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Verbandsdirektorin beziehungsweise des Verbandsdirektors wahr. Ihre beziehungsweise seine Bestellung ist von den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 befreit.