Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 5 KiföG (Fachkräfte/Assistenz)

Ausnahmegenehmigungen nach § 13 Abs. 5 KiföG zum Einsatz von Kräften anstelle einer Fachkraft oder Assistenzkraft

Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 KiföG M-V erfolgen Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen grundsätzlich durch Fachkräfte. Diese können nach § 13 Abs. 6 Satz 1 durch Assistenzkräfte unterstützt werden.

Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (KSV M-V - Landesjugendamt) kann gemäß § 13 Abs. 5 KiföG M-V i.V.m. §§ 8, 9 KJHG-Org M-V im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen erteilen. Voraussetzung für die Ermessensentscheidung ist, dass die Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele gleichwertig sichergestellt werden kann.

 

Hinweis:

Die Antragsstellung erfolgt formlos von den Einrichtungsträgern für konkrete Personen und Kindertageseinrichtungen.

Sonstige Anfragen bitten wir grundsätzlich per E-Mail zu stellen.

Kontakt

AnsprechpartnerE-Mail-AdresseTelefonnummerRaum
Bettina MäuserMaeuser(at)ksv-mv.de 0385-396899-423.07
Vicky BollowBollow(at)ksv-mv.de 0385-396899-453.07