Grundlage für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG bzw. § 75 Abs. 3 SGB XII ist der Landesrahmenvertrag für Mecklenburg-Vorpommern nach § 93d Abs. 2 BSHG – stationär.
Anlagen 1 und 2 sind Formulare, die im Fall der Antragstellung als Grundlage für eine zügige Bearbeitung bzw. Verhandlung erforderlich sind.
Anlage 3 ist ein Formular zu Angaben über die Auslastung der WfbM im Jahr 2003 sowie zum Umfang der Teilzeitbeschäftigung am Stichtag 01.09.2004