Kommunaler Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern

 Über uns

 Mitteilungen

 Rechtsgrundlagen

 Bürgerportal

 Links

 

 Satzung  

Gesetze  

   Satzung

   des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern


§ 1 Rechtsform und Sitz
§ 2
Aufgaben
§ 3 Verbandsversammlung
§ 4 Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 5 Verbandsdirektor
§ 6 Art der Aufgabenerfüllung
§ 7 Aufhebung oder Änderung der Aufgaben
§ 8 Sprachformen
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 10 In-Kraft-Treten

§ 11 Außer-Kraft-Treten

Aufgrund des § 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 612) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung von Landesgesetzen an das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch, das Zweite Buch Sozialgesetzbuch und das Zuwanderungsgesetz vom 20.12.2004 erlässt der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 12.05.2005 und Anzeige beim Innenministerium als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde folgende Satzung:

§ 1 Rechtsform und Sitz

(1) Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit Dienstherrenfähigkeit. Er beschäftigt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beamte und Angestellte.
 
(2) (2) Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern führt das Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone.
 

nach oben

§ 2 Aufgaben

      Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern erfüllt die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach dem Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII-AG M-V) als Selbstverwaltungsaufgabe.
 

nach oben

§ 3 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung als oberstes Willensbildungs- und Beschlussorgan besteht aus den Landräten und Oberbürgermeistern der Mitgliedskörperschaften. Anstelle des Landrates und Oberbürgermeisters kann der fachlich zuständige Dezernent oder Amtsleiter zum ständigen Vertreter in der Verbandsversammlung bestimmt werden. Die Landräte und Oberbürgermeister werden im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreter vertreten. Die Vertreter der Mitglieder nach Satz 2 werden von den Landräten und Oberbürgermeistern schriftlich gegenüber dem Verbandsdirektor bestimmt.
 
(2) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme.
 
(3) Die kommunalen Landesverbände und der Sprecher des Beirates nach § 9 des Kommunalsozialverbandsgesetzes nehmen an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil.
 
(4) Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.
 
(5) Die Verbandsversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn dieses von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Verbandsversammlung oder dem Verbandsdirektor schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird.
(6) Die Verbandsversammlung gibt sich zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.
 
(7) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Landrat oder Oberbürgermeister zu ihrem Vorsitzenden für die Dauer von fünf Jahren. Die Verbandsversammlung wird durch ihren Vorsitzenden vertreten. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung erhält in Anlehnung an die für Zweckverbände geltenden Regelungen der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung von 75 € /Monat.
 

nach oben

§ 4 Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern zuständig und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Satzung oder Beschluss der Verbandsversammlung eine Übertragung auf den Verbandsdirektor stattgefunden hat.
 
(2) (2) Wichtig sind neben den der Verbandsversammlung zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben die Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

Das sind insbesondere
 
  • die Wahl des Verbandsdirektors,

  • die allgemeinen Grundsätze der Verwaltungsführung,

  • die Grundsätze der Personalentscheidungen,

  • der Erlass, die Änderung und Aufhebung der Verbandssatzung,

  • die Entscheidung über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, ein Haushaltskonsolidierungskonzept und den Stellenplan,

  • die Bestimmung eines Rechnungsprüfungsamtes und

  • die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsdirektors für die Haushaltsführung.

  • nach oben

    § 5 Verbandsdirektor

    (1) Die Dauer der Amtszeit des Verbandsdirektors beträgt acht Jahre.
     
    (2) Der Verbandsdirektor wird durch einen Stellvertreter vertreten, der durch die Verbandsversammlung auf Vorschlag des Verbandsdirektors bestellt wird.
     
    (3)  Der Verbandsdirektor kann nach § 158 Abs. 2 Satz 3 Kommunalverfassung verpflichtende Erklärungen bis zu folgenden Wertgrenzen abgeben, ohne dass es der Formvorschriften nach § 158 Abs. 2 Satz 2 der Kommunalverfassung bedarf:
     
     
    • einmalige Verpflichtungserklärungen           - bis 25 000 €

    • wiederkehrende Verpflichtungserklärungen  - bis   3 000 €

    • über - und außerplanmäßige Ausgaben      - bis   2 000 €

    § 6 Art der Aufgabenerfüllung

    (1) Die Aufwendungen für die Aufgabenerfüllung des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern werden von den Mitgliedskörperschaften durch Umlage im Verhältnis ihrer Einwohner aufgebracht. Maßgebend sind die vom Statistischen Landesamt zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres festgeschriebenen Einwohnerzahlen. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festzulegen.
     
    (2) Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern verzichtet weitgehend auf eine eigene innere Verwaltung. Diese soll von der Verwaltung einer Mitgliedskörperschaft wahrgenommen werden. Dieses gilt nicht für solche Verwaltungsgeschäfte, die der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern aus Gründen der Effektivität selbst wahrnehmen soll.
     
    (3) Die Prüfung der Jahresrechnung des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt einer Mitgliedskörperschaft für jeweils drei Jahre.

    nach oben

    § 7 Aufhebung oder Änderung der Aufgaben

    Im Falle der Aufhebung, grundlegenden Änderung der Aufgaben beziehungsweise Art der Aufgabenerfüllung des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern werden die zu diesem Zeitpunkt beschäftigten Beamten und Angestellte von den Mitgliedskörperschaften übernommen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Das zum Zeitpunkt der Aufhebung vorhandene Vermögen fällt den Mitgliedskörperschaften im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen zu, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.


    § 8 Sprachformen

    Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

    nach oben

    § 9 Öffentliche Bekanntmachungen

    Die öffentlichen Bekanntmachungen des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern erfolgen in der Beilage Amtlicher Anzeiger des vom Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, Demmlerplatz 14, 19048 herausgegebenen Amtsblattes für Mecklenburg-Vorpommern.

    § 10 In-Kraft-Treten

    Diese Satzung tritt am 01.07.2005 in Kraft.

     

    § 11 Außer-Kraft-Treten

    Die am 23.01.2002 beschlossene und am 26.03.2002 ausgefertigte Verbandssatzung tritt damit mit Ablauf des 30.06.2005 außer Kraft.

     

    Schwerin, den 13.06.2005

    Jörg Rabe
    Verbandsdirektor

    Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.
     

    nach oben

     

     

     Home

     Kontakt

     Impressum