|
§ 1 Rechtsform und Sitz
§ 2 Aufgaben
§ 3 Verbandsversammlung
§ 4 Aufgaben der
Verbandsversammlung
§ 5 Verbandsdirektor
§ 6 Art der
Aufgabenerfüllung
§ 7 Aufhebung oder
Änderung der Aufgaben
§ 8 Sprachformen
§ 9 Öffentliche
Bekanntmachungen
§ 10 In-Kraft-Treten
§ 11 Außer-Kraft-Treten
Aufgrund des § 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung des
Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember
2001 (GVOBl. M-V S. 612) zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Anpassung von Landesgesetzen an das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch,
das Zweite Buch Sozialgesetzbuch und das Zuwanderungsgesetz vom
20.12.2004 erlässt der Kommunale Sozialverband
Mecklenburg-Vorpommern nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung
vom 12.05.2005 und Anzeige beim Innenministerium als zuständige
Rechtsaufsichtsbehörde folgende Satzung:
§ 1 Rechtsform und
Sitz
| (1) |
Der Kommunale Sozialverband
Mecklenburg-Vorpommern ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts ohne Gebietshoheit mit Dienstherrenfähigkeit. Er
beschäftigt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beamte und
Angestellte.
|
| (2) |
(2) Der Kommunale Sozialverband
Mecklenburg-Vorpommern führt das Landessiegel mit dem Wappenbild
des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit
abgerissenem Halsfell und Krone.
|
nach oben

§ 2 Aufgaben
| |
Der Kommunale Sozialverband
Mecklenburg-Vorpommern erfüllt die Aufgaben des überörtlichen
Trägers der Sozialhilfe nach dem Gesetz zur Ausführung des
Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII-AG M-V) als
Selbstverwaltungsaufgabe.
|
nach oben

§ 3
Verbandsversammlung
| (1) |
Die Verbandsversammlung als oberstes
Willensbildungs- und Beschlussorgan besteht aus den Landräten
und Oberbürgermeistern der Mitgliedskörperschaften. Anstelle des
Landrates und Oberbürgermeisters kann der fachlich zuständige
Dezernent oder Amtsleiter zum ständigen Vertreter in der
Verbandsversammlung bestimmt werden. Die Landräte und
Oberbürgermeister werden im Verhinderungsfall durch ihre
Stellvertreter vertreten. Die Vertreter der Mitglieder nach Satz
2 werden von den Landräten und Oberbürgermeistern schriftlich
gegenüber dem Verbandsdirektor bestimmt.
|
| (2) |
Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine
Stimme.
|
| (3) |
Die kommunalen Landesverbände und der Sprecher
des Beirates nach § 9 des Kommunalsozialverbandsgesetzes nehmen
an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme
teil.
|
| (4) |
Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse
mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit
gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.
|
| (5) |
Die Verbandsversammlung tritt mindestens
zweimal im Jahr zusammen. Die Verbandsversammlung ist
einzuberufen, wenn dieses von mindestens einem Viertel der
Mitglieder der Verbandsversammlung oder dem Verbandsdirektor
schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt
wird. |
| (6) |
Die Verbandsversammlung gibt sich zur Regelung
ihrer inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.
|
| (7) |
Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte
einen Landrat oder Oberbürgermeister zu ihrem Vorsitzenden für
die Dauer von fünf Jahren. Die Verbandsversammlung wird durch
ihren Vorsitzenden vertreten. Die Verbandsversammlung wählt aus
ihrer Mitte zwei Stellvertreter des Vorsitzenden. Der
Vorsitzende der Verbandsversammlung erhält in Anlehnung an die
für Zweckverbände geltenden Regelungen der
Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung von 75 €
/Monat.
|
nach oben

§ 4
Aufgaben der Verbandsversammlung
| (1) |
Die Verbandsversammlung ist für alle wichtigen
Angelegenheiten des Kommunalen Sozialverbandes
Mecklenburg-Vorpommern zuständig und überwacht die Durchführung
ihrer Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Satzung oder
Beschluss der Verbandsversammlung eine Übertragung auf den
Verbandsdirektor stattgefunden hat.
|
| (2) |
(2) Wichtig sind neben den der
Verbandsversammlung zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben die
Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
Das sind insbesondere |
| |
die Wahl des
Verbandsdirektors,
die allgemeinen
Grundsätze der Verwaltungsführung,
die Grundsätze der
Personalentscheidungen,
der Erlass, die Änderung
und Aufhebung der Verbandssatzung,
die Entscheidung über
die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, ein
Haushaltskonsolidierungskonzept und den Stellenplan,
die Bestimmung eines
Rechnungsprüfungsamtes und
die Entgegennahme der
Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsdirektors für
die Haushaltsführung.
|
nach oben

§ 5 Verbandsdirektor
| (1) |
Die Dauer der Amtszeit des Verbandsdirektors
beträgt acht Jahre.
|
| (2) |
Der Verbandsdirektor wird durch einen
Stellvertreter vertreten, der durch die Verbandsversammlung auf
Vorschlag des Verbandsdirektors bestellt wird.
|
| (3) |
Der Verbandsdirektor kann nach § 158 Abs. 2
Satz 3 Kommunalverfassung verpflichtende Erklärungen bis zu
folgenden Wertgrenzen abgeben, ohne dass es der Formvorschriften
nach § 158 Abs. 2 Satz 2 der Kommunalverfassung bedarf:
|
| |
-
einmalige Verpflichtungserklärungen
- bis 25 000 €
-
wiederkehrende Verpflichtungserklärungen
- bis 3 000 €
-
über - und außerplanmäßige Ausgaben
- bis 2 000 €
|
§ 6 Art der
Aufgabenerfüllung
| (1) |
Die Aufwendungen für die Aufgabenerfüllung des
Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern werden von den
Mitgliedskörperschaften durch Umlage im Verhältnis ihrer
Einwohner aufgebracht. Maßgebend sind die vom Statistischen
Landesamt zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres
festgeschriebenen Einwohnerzahlen. Die Höhe der Umlage ist in
der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festzulegen.
|
| (2) |
Der Kommunale Sozialverband
Mecklenburg-Vorpommern verzichtet weitgehend auf eine eigene
innere Verwaltung. Diese soll von der Verwaltung einer
Mitgliedskörperschaft wahrgenommen werden. Dieses gilt nicht für
solche Verwaltungsgeschäfte, die der Kommunale Sozialverband
Mecklenburg-Vorpommern aus Gründen der Effektivität selbst
wahrnehmen soll.
|
| (3) |
Die Prüfung der Jahresrechnung des Kommunalen
Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern erfolgt durch das
Rechnungsprüfungsamt einer Mitgliedskörperschaft für jeweils
drei Jahre. |
nach oben

§ 7 Aufhebung oder Änderung der Aufgaben
Im Falle der Aufhebung, grundlegenden Änderung der Aufgaben
beziehungsweise Art der Aufgabenerfüllung des Kommunalen
Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern werden die zu diesem
Zeitpunkt beschäftigten Beamten und Angestellte von den
Mitgliedskörperschaften übernommen, soweit gesetzlich nichts anderes
vorgesehen ist. Das zum Zeitpunkt der Aufhebung vorhandene Vermögen
fällt den Mitgliedskörperschaften im Verhältnis ihrer
Einwohnerzahlen zu, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.
§ 8 Sprachformen
Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und
Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten
diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
nach oben

§ 9
Öffentliche Bekanntmachungen
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Kommunalen Sozialverbandes
Mecklenburg-Vorpommern erfolgen in der Beilage Amtlicher Anzeiger
des vom Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, Demmlerplatz 14,
19048 herausgegebenen Amtsblattes für Mecklenburg-Vorpommern.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.07.2005 in Kraft.
§ 11 Außer-Kraft-Treten
Die am 23.01.2002 beschlossene und am 26.03.2002 ausgefertigte
Verbandssatzung tritt damit mit Ablauf des 30.06.2005 außer Kraft.
Schwerin, den 13.06.2005
Jörg Rabe
Verbandsdirektor
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der
Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung
erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der
öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese
Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist
schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und
Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Kommunalen
Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern geltend gemacht wird. Eine
Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend
gemacht werden.
nach oben

|