Unterhaltsvorschussangelegenheiten

Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt für ein Kind zahlt oder dies nicht kann. In einem solchen Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschussstelle der Jugendämter zunächst in Vorlage. Damit gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer solchen Leistung sind im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Der KSV M-V unterstützt und berät die Jugendämter im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Er ist Widerspruchsbehörde nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes - UVG.

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