Aufgaben

Zuständigkeiten des KSV M-V als Landesjugendamt

§ 20 Abs. 1 AufgZuordG M-V:

§ 85 Sachliche Zuständigkeit

(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch be-hinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,

3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
5. die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtun-gen (§§ 45 bis 48a),
7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Abs. 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften oder Vormundschaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54).
§ 18 Widerspruchsbehörde nach § 9 Abs. 1 LBlindengeldG M-V
§ 20 Abs. 3 zentrale Adoptionsstelle nach § 2 Abs. 1 AdVmG
§ 20 Abs. 4 Widerspruchsbehörde nach § 3 UVG
§ 20 Abs. 5 Betriebserlaubnisverfahren Kindertageseinrichtungen, sofern in Trägerschaft des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. S. 2 KJHG-Org M-V und § 89d SGB VIII Kostenerstattung
§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 10 KJHG-Org M-V Geschäftsführung des Landesjugendhilfeausschuss
§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 b) und 3 KJHG-Org M-V Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 KJHG-Org M-V Beteiligung an der Jugendhilfeplanung

§ 9 Abs. 1 KJHG-Org M-V i.V.m. § 13 Abs. 5 KiföG M-V Ausnahmegenehmigung Fachkräfte/Assistenzkräfte in Kindertageseinrichtungen

§ 9 Abs. 1 KJHG-Org M-V i.V.m. § 45 IntFamRVG Zustimmung und Konsultationsverfahren bei der Unterbringung ausländischer Minderjähriger

11. UmA Landeszuweisungsstelle

Bestimmung eines, für die Übernahme unbegleiter minderjähriger Ausländer, zuständigen Jugendamtes in M-V nach § 42b SGB VIII

Bearbeitung und Koordination von Meldungen der Jugendämter, sowie des Bundesverwaltungsamtes über minderjährige unbegleitende Ausländer

Koordination und Unterstützung des Zuständigkeitswechsels von Aufnahme- zum Zuweisungsjugendamt, Beantwortung von Anfragen

Abwicklung landesinterner Meldungen von unbegleiteten minderjährigen Ausländern und ggf. deren Zuweisung